§ 6 Abs 1 GlbG
Der OGH hielt fest, daß eine juristische Person für sexuelle Belästigungen, die durch eines ihrer Vertretungsorgane eingetreten ist, einzustehen hat.
OGH 5.6.2008, 9 ObA 18/08z
§ 6 Abs 1 GlbG
Der OGH hielt fest, daß eine juristische Person für sexuelle Belästigungen, die durch eines ihrer Vertretungsorgane eingetreten ist, einzustehen hat.
OGH 5.6.2008, 9 ObA 18/08z