§ 197 Abs 1 KO
Der Beitrag befasst sich mit der Entscheidung des OGH hinsichtlich der rechtlichen Folgen des § 197 (1) KO für eine Forderungsanmeldung, die verspätet iSd § 107 (1) Satz 3 KO, jedoch noch am Abstimmungstag über den Zahlungsplan bei Gericht eingeht.