§ 11 Abs 1 Z 7 MedienG; Art 10 MRK
Eine angemessene Stellungnahmemöglichkeit bezüglich künftiger Berichterstattungen setzt eine Information über alle Anschuldigungskriterien und eine hinreichende Zeitspanne zur Stellungnahme voraus. Bei einem Verweis auf Auskünfte einer anderen Person trifft das Medium keine Nachforschungsobliegenheit bezüglich ergänzender Informationen.