§ 59 Abs 1 UniStG 1997
Bei fehlender Gleichrangigkeit der Prüfungsleistungen mit den im Studienplan vorgegebenen Prüfungsleistungen kommt eine Anerkennung nach § 59 Abs 1 UniStG nicht in Betracht.
VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251
§ 59 Abs 1 UniStG 1997
Bei fehlender Gleichrangigkeit der Prüfungsleistungen mit den im Studienplan vorgegebenen Prüfungsleistungen kommt eine Anerkennung nach § 59 Abs 1 UniStG nicht in Betracht.
VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251