§ 90 Abs 1 StGB
Schwere Körperverletzungen im Rahmen sadomasochistischer Praktiken können nicht von der Einwilligung des Verletzten gedeckt sein.
OGH 23.01.2007, 11 Os 134/06z
§ 90 Abs 1 StGB
Schwere Körperverletzungen im Rahmen sadomasochistischer Praktiken können nicht von der Einwilligung des Verletzten gedeckt sein.
OGH 23.01.2007, 11 Os 134/06z