§ 30 ZPO; § 32 ZPO
Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts muss nicht als " Prozessvollmacht" bezeichnet werden; es genügt der Anschein einer prozessführungsbezogenen Vollmacht. Die der Vollmacht beigestellten Beschränkungen oder Bedingungen entfalten im Außenverhältnis keine Rechtswirkungen.