§ 131 StGB; § 127 StGB; § 15 StGB
Der OGH prüft, ob das Losreißein von einer Person als Gewaltanwendung iSd § 131 StGB zu qualifizieren ist und nimmt zur Tatvollendung bei unter Beobachtung des Gewahrsamsträgers oder des Kaufhausdetektivs erfolgen Ladendiebstählen Stellung.