Art 3 Eu-InsVO; § 220a KO
Die internationale Zuständigkeit für die Einleitung des Insolvenzverfahrens richtet sich nach dem Interessenmittelpunkt des Schuldners, der sich nach dem Zentralpunkt der Interessensverwaltung bestimmt. Die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens ist nicht zulässig.