§ 12 Abs 3 KKG; § 13 KKGG; § 13 Wiener Kanalräumungs- und KanalGebG
Wassermengen aus einer Eigenwasserversorgungsanlage, die zusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung genutzt wird, sind bei der Bestimmung der Abwassermenge im Fall der Nichteinleitung in einen öffentlichen Kanal nicht einzubeziehen. Eine allenfalls aliquot gekürzte Abwassergebührenpflicht besteht aber trotzdem.