§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; § 281 Abs 1 Z 10 StPO
Die Konkretisierung der Gewerbsmäßigkeit mit den verba legalia begründet nur bei fehlendem Sachverhaltsbezug (also unterlassener Bestimmung des Tatzeitraums, der Anzahl der Tathandlungen, der wirtschaftlichen Situation des Angeklagten usw) einen Feststellungsmangel.