Zusammenfassung: Der OGH prüft, ob die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit auch bei Tierkrankheiten iSd § 925 ABGB zur Anwendung gelangt und spricht sich für eine Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Hervorkommens sowie der Art und der Wurzel der Krankheit aus.
Rechtsgrundlagen: § 924 ABGB; § 925 ABGB