Zusammenfassung: Der OGH betrachtet Anklagetenor und -begründung unter dem Gesichtpunkt der Indentität von Anklage - und UGegenstand als Einheit und macht klare Aussagen zum prozessualen Tatbegriff.
Rechtsgrundlagen: § 281 Abs 1 Z 7 StPO; § 259 StPO
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