Zusammenfassung: Ratz repliziert auf einen Beitrag von Soyer/Stuefer, in dem sich diese mit der Frage der Effektivität des Grundrechtsschutzes in der Rechtsprechung des OGH in Strafsachen auseinander setzten und dabei. grundrechtliche Defizite zB in der Judikatur zum Verschlechterungsverbot, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Beschleunigungsgebot und zum Anwesenheitsrecht eines Strafverteidigers bei einer kontradiktorischen Vernehmung aufzeigten.