§ 11 Abs 3 AHG; § 2 Abs 2 AHG; § 33a VwGG
Die unter Bezugnahme auf § 33a VwGG erfolgte Ablehnung der Beschwerdeprüfung aufgrund des Nichtvorliegens einer Rechtsfrage grundlegender Bedeutung ist als meritorische Entscheidung des VwGH zu qualifizieren, sodass eine eigenständige Prüfung des Organverschuldens durch das Amtshaftungsgericht nicht in betracht kommt.