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ÖJZ-Leitsatzkartei

ZivilprozessrechtÖJZ-LSK 2006/98 Heft 9 v. 1.5.2006

§ 109 EO; § 99 Abs 1 EO

Die in § 99 Abs 1 EO normierte Benachrichtigung des Verpflichteten bezüglich seines Verfügungsverbots über das Exekutionsobjekt dient nur Belehrungszwecken. Die Berechtigung des Zwangsverwalters zur Grundstücksverwaltung wird erst mit der Übergabe des Grundstücks an den Verwalter begründet, setzt aber die Zustellung der Exekutionsgenehmigung und der Mitteilung nach § 99 Abs 1 EO an den Verpflichteten nicht voraus.

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