§ 6 Abs 1 Z 1 DSG
Die ohne Kenntnis der Betroffenen von Banken vorgenommene Registrierung nicht kreditwürdiger Bankkunden in eine "Warnliste" steht mit dem in § 6 Abs 1 Z 1 DSG normierten Prinzip von Treu und Glauben nicht in Einklang. Die Eintragung in die Warnliste setzt also die vorangehende Information des Bankkunden voraus.