Zusammenfassung: Der EGMR prüft, ob in einem Verlassenschaftsverfahren (Außerstreitverfahren), in dem die strittigen Fragen der Einstufung eines landwirtschaftlichen Betriebs als "Erbhof" sowie die Bestimmung als "Anerbe" beurteilt werden müssen, vom Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz abgesehen werden kann.
EGMR, 24.03.2005, Beschw Nr 54645/00 im Fall Osinger gg Österreich