§ 9 Abs 2 EKHG; § 1 EKHG; § 15 Abs 2 EKHG
Die Haftungsregelungen des EKHG gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die beklagte Partei den Bestand eines unabwendbaren Ereignisses nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die in § 15 Abs 2 EKHG vorgesehene Primärerfüllung von Kapitalforderungen und die nachrangige Befriedigung von Rentenansprüchen ist nach Rechtsansicht des OGH verfassungskonform.