§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der OGH erörtert, anhand welcher Kriterien das Vorliegen einer durch eine Kündigung verwirklichte Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen zu beurteilen ist und führt aus, dass die prozentuale Verminderung des Einkommens allein noch nicht die Sozialwidrigkeit einer Kündigung begründet. Entscheidend ist die Höhe des zu erwartenden Einkommens abzüglich der Kosten.