Zusammenfassung: Der EGMR erläutert, dass die mündliche Bescheidverkündung die effektive Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte noch nicht gewährleistet und legt weiters dar, dass § 31 Abs 3 VStG kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Verfügung stellt.
EGMR, 07.04.2005, BeschwNr 56483/00 im Fall Jancikova gg Österreich