§ 11 Abs 7 ForstG
Eine bescheidmäßige Bewilligung des Gefahrenzonenplans ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme zum Entwurf des Gefahrenzonenplans begründet keine Partei- oder Beteiligtenstellung.
VwGH 27.02.2006, 2005/10/0120
§ 11 Abs 7 ForstG
Eine bescheidmäßige Bewilligung des Gefahrenzonenplans ist nicht erforderlich. Eine Stellungnahme zum Entwurf des Gefahrenzonenplans begründet keine Partei- oder Beteiligtenstellung.
VwGH 27.02.2006, 2005/10/0120