§ 3 Abs 1 Z 3 FSG; § 8 Abs 2 FSG; § 24 Abs 4 FSG; § 3 Abs 1 Z 1 FSG; § 13 FSG-GV; § 8 FSG
Nur psychische Erkrankungen, die Auswirkungen auf das Lenken eines Fahrzeugs erwarten lassen, rechtfertigen den Entzug der Lenkberechtigung. Die Stellungnahme eines Verkehrspsychologen bildet keine taugliche Ersatzform für das nach § 8 FSG notwendige ärztliche Gutachten.