vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zu Bringung und Zwischenlagerung nach dem ForstG 1975

ZivilrechtErich Kodek; Eckart Ratz; Ronald RohrerEvBl 2006/178EvBl 2006, 950 - 952 Heft 23 und 24 v. 1.12.2006

§ 58 Abs 2 ForstG 1975; § 59 Abs 2 ForstG 1975; § 66 Abs 4 ForstG 1975

Eine für die Holzbringung erforderliche Zwischenlagerung ist nur auf Forststrassen und den dazugehörigen Flächen gestattet. Für eine Zwischenlagerung auf fremdem Grund ist mangels Parteieneinigung eine verwaltungsbehördliche Genehmigung erforderlich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!