§ 239 Abs 1 Z 3 EO; § 142 EO
Der Beschluss, mit dem das Exekutionsgericht eine neuerliche Grundstücksschätzung aufgrund fehlender Änderungen in der Grundstücksbeschaffenheit ablehnt, ist unter die Rechtsmittelausschlussbestimmung des § 239 Abs 1 Z 3 EO zu subsumieren.