§ 21 StGB
Die Unterbringung nach § 21 StGB kann auch angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit des Täters nur eine bestimmte Person betrifft.
OGH 23.08.2006, 13 Os 73/06v
§ 21 StGB
Die Unterbringung nach § 21 StGB kann auch angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit des Täters nur eine bestimmte Person betrifft.
OGH 23.08.2006, 13 Os 73/06v