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§ 21 StGB

ÖJZ-LeitsatzkarteiStrafrechtÖJZ-LSK 2006/214 Heft 19 v. 1.10.2006

§ 21 StGB

Die Unterbringung nach § 21 StGB kann auch angeordnet werden, wenn die Gefährlichkeit des Täters nur eine bestimmte Person betrifft.

OGH 23.08.2006, 13 Os 73/06v

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