§ 179 Abs 4 Z 4 StPO; § 182 Abs 4 Satz 2 StPO; § 281 Abs 1 Z 5 StPO; § 2 Abs 1 GRBG; § 10 GRBG
Die Nichtanführung der maßgeblichen Sachverhaltsgrundlagen und die Unterlassung einer hinreichenden Begründung im Beschluss des OLG bezüglich der Fortführung der Untersuchungshaft begründet eine Grundrechtsverletzung.