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Mündliche Verhandlung vor dem VwGH

GrundrechtWolf Okresek (Bearb)MRK 2006/10ÖJZ 2006, 472 - 473 Heft 11 v. 1.6.2006

Zusammenfassung: Die Beantragung der Anhörung eines (vermeintlich befangenen) Sachverständigen und der Durchführung eines Augenscheins auf einer Liegenschaft durch den VwGH sind keine tauglichen Gründe, um von einer mündlichen und öffentlichen Verhandlungsführung abzusehen.

EGMR, 10.11.2005, BeschwNr 55193/00 im Fall Schelling gg Österreich

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