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ÖJZ-Leitsatzkartei

GesellschaftsrechtÖJZ-LSK 2006/109 Heft 10 v. 15.5.2006

§ 197 Abs 2 AktG

Die gesellschaftsrechtliche Anfechtungsklage muss sämtliche Anfechtungsgründe sowie den maßgeblichen Sachverhalt bereits enthalten; eine nachträgliche Geltendmachung von Anfechtungsgründen nach Ablauf der Ausschlussfrist nach § 197 Abs 2 AktG ist nicht möglich.

OGH, 25.01.2006, 7 Ob 300/05a

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