§ 6 EGG; § 94 Z 74 GewO 1994
Der OGH erläutert, dass Tätigkeitsbereiche, die vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst sind, wie zB die Berufe eines Betriebs- oder Unternehmensberaters, nicht als freiberufliche Tätigkeiten qualifiziert werden können.