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Beweis des Gegenteils und Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse - dargestellt am Beispiel des § 155 PatG

Gewerblicher RechtsschutzElisabeth SchöberlÖJZ 2005/17ÖJZ 2005, 287 - 295 Heft 8 v. 15.4.2005

Zusammenfassung: Die Autorin setzt sich in ihrem Beitrag mit der Bestimmung des § 155 PatG auseinander, die der beklagten Partei im Fall einer Missaachtung eines Verfahrenspatents die Verpflichtung zum Nachweis der mangelnden Patentrechtskonformität auferlegt, ohne für eine hinreichende Achtung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Beklagten zu sorgen. Die Verfasserin stellt verschiedene Möglichkeiten zur effektiven Geheimhaltung der Betriebsinterna zur Diskussion und nimmt dabei auch Bezug auf die Rechtslage in Deutschland.

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