§ 83 Abs 2 TKG 1997; § 34 TKG 1997
Der VwGH prüft, ob das Angebot eines Sondertarifs eines marktdominierenden Telekommunikationsunternehmens als Ausnutzung einer marktbeherrschenden Position qualifiziert werden kann und erläutert, dass der Betreiber im Rahmen einer diesbezüglichen Prüfung zur Offenlegung der Kundendaten und deren Gesprächsgewohnheiten verpflichtet werden kann.