§ 31 WRG 1959
Der VwGH prüft, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die eine Wasseranlage als Betriebsstätte nützt, jedoch keine Eigentumsrechte an der Anlage besitzt, für die Sauberhaltung des Gewässers haftet.
VwGH, 24.04.2003, 2002/07/0018
§ 31 WRG 1959
Der VwGH prüft, ob der Geschäftsführer einer Gesellschaft, die eine Wasseranlage als Betriebsstätte nützt, jedoch keine Eigentumsrechte an der Anlage besitzt, für die Sauberhaltung des Gewässers haftet.
VwGH, 24.04.2003, 2002/07/0018