§ 373b StPO; § 1 JN; § 20 StGB
Der OGH erläutert, dass der Geschädigte die Begleichung seiner Entschädigungszahlung nach § 373b StPO aus der abgeschöpften Geldsumme in Form der Zivilrechtsklage gegen den Bund durchsetzen kann.
OGH, 04.11.2004, 12 Os 117/04