§ 28 FlVfGG; § 43 Tir FlVfLG 1996
Der VwGH erörtert, dass bei einer Agrargemeinschaft mit nur 2 Mitgliedern eine Sonderteilung nicht stattfinden kann, sodass auch die in § 43 Abs 4 Tir FlVfLG normierten Mehrheitsanforderungen nicht zur Anwendung gelangen.
VwGH, 27.05.2003, 98/07/0134