§ 129 Abs 10 Wr BauO; § 1 Abs 1 WEG 1975
Der VwGH erörtert, dass die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis des Wohnungseigentumswerbers über das Wohnungseigentumsobjekt erst nach Einverleibung im Grundbuch besteht; die Anmerkung der Zusage der Gewährung von Wohnungseigentum verleiht diese Rechtsposition nicht.