§ 126 Abs 1 Z 5 StGB
Der OGH erläutert, dass eine Justizanstalt als Einrichtung der öffentlichen Sicherheit zu qualifizieren ist, sodass die Schaffung einer Luke an der Außenumzäunung der Justizanstalt das Delikt der schweren Sachbeschädigung erfüllt.
OGH, 04.11.2004, 12 Os 114/04