Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO
Der OGH erörtert, dass bereits ein einmaliger grenzüberschreitender Vertragsabschluss mit einem Verbraucher als Ausübung einer Gewerbetätigkeit zu qualifizieren ist, die den Gerichtsstand am Wohnsitzort des Konsumenten begründet.
OGH, 04.10.2004, 2 Ob 206/04i