Zusammenfassung: Der EGMR erörtert, dass der Vorwurf an einen Politiker in einer Tageszeitung, er habe die Publizierung des Täterprofils des Urhebers der Briefbombenanschläge aus politischen Faktoren unterlassen, den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt und durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden kann.