Zusammenfassung: Der OGH erläutert, dass "die Anzeige zum Zweck der Strafverfolgung" die Information des ersuchenden Staates über den Verfahrensausgang, nicht aber die konkrete Benennung des Delikts erfordert.
OGH, 06.10.2004, 13 Os 17/ 04
Rechtsgrundlagen: Art 21 RHStrÜbk