§ 13b WEG 1975; § 25 Abs 1 WEG 2002
Der OGH erörtert, dass nur der Hausverwalter und jeder einzelne Miteigentümer berechtigt ist, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
OGH, 11.05.2004, 5 Ob 105/04h
§ 13b WEG 1975; § 25 Abs 1 WEG 2002
Der OGH erörtert, dass nur der Hausverwalter und jeder einzelne Miteigentümer berechtigt ist, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.
OGH, 11.05.2004, 5 Ob 105/04h