§ 55 MSchG; § 51 MSchG
Der OGH erörtert, dass die Verjährungsfrist für die aus einem Markenrechtseingriff resultierende Unterlassungsforderung drei Jahre beträgt.
OGH, 18.08.2004, 4 Ob 143/04i
§ 55 MSchG; § 51 MSchG
Der OGH erörtert, dass die Verjährungsfrist für die aus einem Markenrechtseingriff resultierende Unterlassungsforderung drei Jahre beträgt.
OGH, 18.08.2004, 4 Ob 143/04i