§ 6 ABGB; § 886 ABGB; § 914 ABGB; P XX KollV für die Handelsangestellten
Der OGH erörtert, dass für die Einforderung offener Ansprüche entsprechend der Gehaltsordnung und in Abweichung von der allgemeinen Verfallsregelung des Kollektivvertrags für Handelsangestellte die 1-Jahres-Frist zugrundezulegen ist, weiterhin aber die gebotene Schriftlichkeit zu beachten ist.