§ 29 AsylG 1997; § 62 ab 4 AVG
Der VwGH legt dar, dass ein verbesserungsfähiger Mangel besteht, wenn der Bescheidspruch in der übersetzten Version wie auch die Bescheidbegründung die Unzulässigkeit der Abschiebung feststellen, der Bescheidspruch in der deutschen Ausfertigung aber die Zulässigkeit der Zurückweisung annimmt.