§ 19 ElWOG; § 20 ElWOG; § 36 tir ElektrizitätsG 2001
Der VwGH erläutert, dass Ablehnungsgründe nicht nachgereicht werden können; nur die konkreten Gründe, die den Netzbetreiber zur Ablehnung des Netzzugangs veranlassten, können daher Objekt eines Feststellungsverfahrens sein. Weiters legt er dar, dass das Prinzip "first come, first served" für § 19 Z 1 ElWOG keine Gültigkeit entfaltet, soweit sich diese Bestimmung nur auf Anträge bezieht.