§ 15 Abs 1 KSchG
Der OGH prüft die Rechtmäßigkeit eines einen Zeitraum von 12 Monaten überschreitenden Kündigungsverzichts in einem Mobilfunkvertrag. Dabei führt er aus, dass ein Mobilfunkvertrag nicht als Werkvertrag zu qualifizieren ist, sodass § 15 Abs 1 KSchG nicht, auch nicht analog, zugrundezulegen ist. Auch ein 18monatiger Kündigungsverzicht steht daher mit § 15 Abs 1 KSchG in Einklang.