§ 180 StPO; Art 5 Abs 4 MRK; Art 6 Abs 1 MRK; Art 4 Abs 3 PersFrSchG; Art 4 Abs 6 PersFrSchG; Art 6 PersFrSchG
Der OGH erläutert, dass das Beschwerdegericht befugt ist, vom Untersuchungsrichter abweichende Haftgründe zugrundezulegen. Der Beschuldigte besitzt diesbezüglich aber ein Anhörungsrecht.