§ 6 EuRAG; § 93 Abs 1 ZPO
Der OGH erörtert, dass die verpflichtende Bekanntgabe eines Zustellungsbevollmächtigten bei Einschreiten eines europäischen Rechtsanwalts in Österreich mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts in Einklang steht, also keinen unsachliche Missachtung des Diskriminierungsverbots begründet.