§ 10 Abs 2 MSchG
Der OGH beschreibt die Anwendungsvoraussetzungen des § 10 MSchG und betont, dass sich der Bekanntheitsgrad bzw die Verkehrgeltung einer Marke nicht prozentual bemessen lässt. Weiters erörtert der OGH, unter welchen Voraussetzungen die Orientierung an der Leistungserbringung des fremden Markeninhabers und die Nutznießung am positiven Bekanntheitsgrad einer Marke eine Verletzung des Markenrechts begründet.