§ 212 ZPO; § 212a ZPO; § 292 Abs 2 ZPO; § 498 ZPO; § 2 Abs 2 AHG
Entgegen der bisherigen Judikaturlinie erörtert der OGH, dass § 292 Abs 2 ZPO zum Zweck der Richtigstellung eines Verhandlungsprotokolls nicht zugrundezulegen ist. Weiters legt der erkennende Senat dar, dass der Widerspruch gegen das Verhandlungsprotokoll nicht als Rechtsmittel zu qualifizieren ist.