§ 20a AZG
Der OGH erörtert, dass auch eine in einem Kollektivvertrag vorgesehene Pauschalvergütung für Rufbereitschaft nur für Rufbereitschaft innerhalb der gesetzlich normierten zeitlichen (Höchst-)Grenzwerte vorgesehen werden kann; die Einräumung einer höheren Pauschalvergütung entfaltet keine Rechtsgültigkeit.